
Noch immer wird behauptet, die AfD habe bei der Kür ihrer Kandidaten für die Landtagswahl Fehler gemacht. Die Partei könne daher froh sein, dass der Verfassungsgerichtshof am 25.07.19 ihrer Klage teilweise stattgegeben hat und nun 30 statt 18 Kandidaten freigab. So wurde ihr am Ende »nur« ein Mandat vorenthalten, was den »Rechtspopulisten« einfach so zugemutet wird. Tatsache ist aber, dass die AfD keine Formfehler begangen hat! Es war ein Komplott, ein Staatsstreich: Die seit dem Mauerfall regierende CDU hat durch die Listenkürzung versucht, die Opposition auszubremsen. Die Beweise sind erdrückend! Die AfD erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung u. a. gegen Ministerpräsident Kretschmer, doch der dem sächsischen CDU-Justizminister unterstellte Staatsanwalt schmetterte diese am 25.10.19 ab. Das riecht nach Strafvereitelung im Amt! Eine Chronologie + Dokumentation des Skandals in 2 Teilen (Teil1):
Von Thomas Rettig
Vera Lengsfeld bezeichnete den Vorgang noch am gleichen Tag als »Staatsstreich in Sachsen«. Das ist streng genommen nicht ganz korrekt, denn der Streich (bzw. die Streichung) ging vom Establishment aus und richtete sich gegen die bärenstark gewordene AfD-Opposition. [Die AfD erhöhte ihren Stimmenanteil bei der Landtagswahl am 01.09.19 von 9,7 % auf 27,5 %! Die CDU-SPD-Koalition erlitt zwar einen Verlust von 12 %, bleibt aber im Amt, weil sie sich die Grünen (8,6 %) mit ins Boot holte. Insgesamt hat die »Sachsen-Koalition für ein weltoffenes Land« (Welt vom 01.12.19) zwar nur einen Stimmenanteil von 48,4 %, wegen der 41 Direktmandate der CDU kommt man aber auf 67 von 119 Sitzen].
Dennoch traf die Bürgerrechtlerin den Nagel auf den Kopf, weil »Staatsstreich in Sachsen« für europäische Verhältnisse die Dramatik des Geschehens verdeutlicht. Der Landeswahlausschuss hatte am 05.07.19 die Landesliste der AfD Sachsen für die Landtagswahl um zwei Drittel zusammengestrichen. Nach dem Willen der Landeswahlleitung sollten nur die ersten 18 von 61 Kandidaten zur Wahl antreten dürfen, was für die AfD einer Obergrenze für ihr Wahlergebnis gleichkam! Zur Begründung wurde behauptet, die AfD habe Formfehler bei der Wahl ihrer Landtagskandidaten gemacht. Es sei angeblich rechtswidrig gewesen, dass die sächsischen AfD-Mitglieder sich zwei Mal versammelten, um die Kandidatenliste aufzustellen, und ab Platz 30 das Wahlverfahren geändert hatten.
Wie zu erwarten, war die Berichterstattung der Wahrheitspresse und der Tenor in den Sozialen Netzwerken von Häme über die Dummies von der AfD Sachsen geprägt, die es angeblich nicht auf die Reihe kriegen eine regelgerechte Kandidatenliste aufzustellen. Das ist schon deswegen unglaubwürdig, weil die Unterlagen der AfD seit ihrer Gründung 2013 besonders streng geprüft werden. Die Tagesschau berichtete am 05.07.19 über die Zusammenstreichung der Liste. Für die Verharmlosung des Staatsstreichs in Sachsen mussten 30 Sekunden ausreichen, während fleißige Staatsfunk-Konsumenten beispielsweise über Unregelmäßigkeiten bei den Kommunalwahlen in Moskau immer bestens Bescheid wissen. Der sächsische AfD-Vorsitzende Jörg Urban sprach von einem »verabredeten Komplott von Vertretern der im Landtag sitzenden Altparteien« und von einem »durchsichtigen, juristisch nicht haltbaren Boykottverfahren, um den stärksten politischen Mitbewerber zu schwächen« (mdr vom 05.07.19). Neben einer Klage kündigte die AfD eine Erststimmen-Kampagne zur Erzielung von möglichst vielen Direktmandaten an.
Die AfD hatte keinen Formfehler begangen, weil es die herbeigezogenen Regeln nicht gibt!
Die Unterstellung von Formfehlern wurde am 25.07.19 vom sächsischen Verfassungsgerichtshof verworfen. Tatsächlich stellt die Kappung der Landesliste einen staatlichen Willkürakt dar, wie er in der deutschen Geschichte selten oder nie vorgekommen ist. Die AfD hatte keinen einzigen Formfehler gemacht, weil es die herbeigezogenen Regeln überhaupt nicht gibt! Landeswahlleiterin Carolin Schreck (“langjähriges CDU-Mitglied, hat in der Staatskanzlei und im Innenministerium gearbeitet”) hatte sich auf den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) berufen, obwohl es keinerlei Beschwerden bei den Bewerbern für die AfD-Liste gegeben hatte. Besonders skurril: Schon aus dem Formular zur Einreichung einer Landesliste geht hervor, dass man zwischen Einzel- und Gruppenwahl-Verfahren wechseln kann (AfD-Pressekonferenz 35:40)! Und selbst, wenn es die Vorschrift einer einheitlichen Aufstellungs-Versammlung gäbe, hieß es bei der AfD, gehe aus den Protokollen und aus Presseartikeln hervor, dass die Versammlung fünf Wochen später fortgesetzt wurde.
Auf solche Ungereimtheiten wiesen am 09.07.19 unter anderem die Staatsrechtler Sophie und Christoph Schönberger hin, die die Entscheidung des Landeswahlausschusses in einem Beitrag des Verfassungsblogs zerpflückten und als »demokratische Tragödie« bezeichneten – das war die Kür. Indes: Wer eine Landesregierung derart kritisiert, gerät leicht selbst unter Beschuss durch die Priester der Gutmenschen-Religion. Daher bauten die beiden Juristen einen Absatz in ihren Text ein, in dem sie ihre Verachtung für die AfD kundtaten – das war die Pflicht: Die Entscheidung des Landeswahl-Ausschusses gebe »all den Verschwörungstheorien Nahrung, welche die AfD ohnehin über die sogenannten “Systemparteien” und vermeintlich korrumpierte staatliche Institutionen verbreitet. Wer für derartige Propaganda anfällig ist, wird sich nun allzu sehr bestätigt fühlen«. Aufgrund des geleisteten AfD-Bashings sah sich der Spiegel in der Lage am 12.07.19 ein Interview mit Sophie Schönberger zu veröffentlichen, in dem sie (ebenfalls mit Kür und Pflicht) darauf hinwies, die Listendeckelung erodiere die Legitimität des Landtags und nähre den Opfer-Mythos der AfD.
Es geht nicht nur um das Recht der AfD, sondern um die Demokratie an sich
Das ist überhaupt der eingespielte Reflex im Mainstream: Wenn der Alternative für Deutschland übel mitgespielt wird, gilt es als einzige politisch korrekte Sorge, die Oppositionspartei könne in die Opferrolle geraten und diese propagandistisch ausschlachten. Das aber gelte es zu verhindern, denn die »Nazis« sind in der Opfer-Hierarchie der Bessermenschen ja bekanntlich ganz unten angesiedelt (während die gutaussehende Kopftuchfrau aus dem Sudan schon gleich nach der Anreise ziemlich weit oben rangiert). Dass es sich bei der Stigmatisierung der AfD als rechtsradikal um Propaganda handelt, sieht man auch an der NPD, die in Sachsen zuletzt immerhin noch einen Stimmenanteil von 0,6 % und bundesweit von 0,4 % bekam.
Doch es geht nicht nur um das Recht der AfD, sondern um die Demokratie an sich! Der Staatsstreich in Sachsen hat eine handfeste Legitimationskrise verursacht. Wenn der Skandal weiter unter der Decke gehalten wird (weil die Aufdeckung »den falschen nützt«) wird das ohnehin angeschlagene Vertrauen in die Rechtstreue der etablierten Parteien und in die »Checks and Balances« des politischen Systems irreparabel beschädigt (siehe auch Teil 2: Kriminalistik gegen die Arroganz der Blockparteien).
Warum das Zusammenstreichen der AfD-Landesliste in jeder Hinsicht ein Griff ins Klo war, wurde bei der Pressekonferenz der AfD Sachsen vom 12. Juli 2019 deutlich (Bericht Sachsen-Fernsehen). Dort sprach unter anderem Staatsrechtslehrer Michael Elicker von der Universität des Saarlandes. Elicker ist zwar kein AfD-Mitglied, verfasste aber für die Partei ein Gutachten, worin er zum Ergebnis kam, bei der Listenstreichung handele es sich um staatliche Willkür (siehe unten das Statement von Prof. Elicker als Niederschrift).
Der Wechsel zum Blockwahl-Verfahren ist normal, was Altparteien und Medien vertuschen
Der Rechtsberater der AfD erklärte zum Beispiel, die Linke in Sachsen habe das, was man der AfD vorhält, genauso praktiziert – und ihre Landesliste wurde nicht zusammengestrichen! Das hinderte den Landesgeschäftsführer der Linken nicht daran, nach der Listenkappung im Pressegespräch zu fragen, warum die AfD die Hilfe- und Beratungs-Angebote der Landeswahlleitung nicht in Anspruch genommen habe. Die Heuchelei der Wohlmeinenden kennt keine Grenzen.
Höchstwahrscheinlich haben in Sachsen sogar noch weitere Parteien für die Aufstellung ihrer Kandidatenliste zwei Wochenenden gebraucht und/oder sind irgendwann zum Blockwahlverfahren (= Gruppenwahl) übergegangen, wie es allgemeiner Usus ist. Man wisse es nicht, so Staatsrechtler Elicker, weil diese Parteien ihre Protokolle Anfang Juli bereits aus dem Internet genommen hätten, wie die AfD habe feststellen müssen! Ein weiteres Indiz dafür, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist (siehe unten das Statement Elickers als Niederschrift und Video der Pressekonferenz 1:18:40).
Der Focus berichtete von der erhellenden AfD-Pressekonferenz am 12.07.19 wahrheitsgemäß und relativ ausführlich, jedoch ohne die Sache an die große Glocke zu hängen. Das Nachrichtenmagazin ließ Staatsrechtslehrer Elicker zu Wort kommen: »Man gebe dem Gremium Gelegenheit “auf den Pfad des Rechts zurückzukehren”. Der Ausschuss habe eine Verfassungskrise ausgelöst, die Demokratie eingeschränkt und partiell abgeschafft. Es drohe ein Parlament zustande zu kommen, das nicht die gewählte Volksvertretung sei«. Auch zitierte der Focus den ebenfalls anwesenden EU-Abgeordneten Maximilian Krah: »Ein derartiger Eingriff in das passive Wahlrecht ist in der gesamten deutschen Nachkriegsgeschichte und – ich behaupte in der gesamten Geschichte des deutschen Parlamentarismus – einmalig. Das hat es noch nie gegeben« (Focus vom 12.07.19: Sachsen-AfD stellt Ultimatum und droht mit Strafanzeigen). Auf Twitter hatte Krah geschrieben: »Im Vergleich zur Listenstreichung in Sachsen war die Anordnung der Wahlwiederholung in Istanbul juristisch sauber begründet«.
In einer Eilentscheidung bezeichnete das sächsische Verfassungsgericht die Listenkürzung als rechtswidrig
Die AfD klagte unter anderem beim Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen und erzielte am 25. Juli einen Teilerfolg. In einer Eil-Entscheidung und ausnahmsweise schon vor der Wahl (»verfassungsunmittelbarer Rechtsschutz«) haben die Verfassungsrichter immerhin die ersten 30 Kandidaten, also die Hälfte der Listenplätze zugelassen. Gerichtspräsidentin Birgit Munz und ihre Kollegen waren sodann in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung vom 16.08.19 zur Erkenntnis gelangt, dass die Kürzung der Listenplätze 19 bis 30 »klar rechtswidrig« war. Das Wort »rechtswidrig« kommt in dem Schriftstück 16 Mal vor, davon nur ein Mal mit Verneinung.
Allein, einen Persilschein wollte das Gericht den »Rechtspopulisten« auf keinen Fall ausstellen, das merkt man schon an dem kaum verständlichen Geschwurbel im Urteil, das quälende 38 Seiten umfasst. Die Verfassungsrichter genehmigten die Kappung der zweiten Hälfte der AfD-Landesliste mit dem Argument, dass sich die Streichung der Listenplätze 31 bis 61 »nicht als klar rechtsfehlerhaft« darstelle (Seite 28) und »nicht als klar rechtswidrig« zu bezeichnen sei (Seite 33). Eine stichhaltige Begründung sucht der Laie vergebens (und der Fachmann wundert sich). Vorbei die Zeiten, in denen es hieß: »In dubio pro reo«. In unserem Linksstaat gilt das Motto: »Im Zweifel gegen die AfD«.
Der Wahlerfolg der Sachsen-AfD vom 1. September 2019 war mit 27,5 Prozent jedoch so groß, dass auch mit dem juristischen Teilerfolg immer noch eine Deckelung einhergeht. Denn statt 39 Landtagsabgeordneten, die ihr nach dem Wahlergebnis zustehen würden, bekam sie nur 38. Die Zahl kommt durch das komplizierte Verhältniswahlrecht mit Erst- und Zweitstimme zustande: Über die Zweitstimme konnte die AfD durch die Listenkürzung 30 Mandate holen. Acht weitere bekam sie über die Erststimme, denn sie hat 15 von 60 Direktmandaten gewonnen (CDU 41), wobei acht Bewerber nicht auf der Landesliste stehen und daher zu den 30 Listen-Kandidaten hinzu addiert werden.
Die AfD erstattete Strafanzeige auch gegen den Ministerpräsidenten und den Innenminister
Am 28.08.19 erstattete die AfD Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Mitglieder des Landeswahl-Ausschusses und der Landesregierung. Beschuldigt werden unter anderem Regierungschef Michael Kretschmer (CDU), Innenstaatssekretär Günther Schneider (CDU) und Innenminister Roland Wöller (CDU). Sie sollen Landeswahlleiterin Schreck (CDU) zum Zusammenstreichen der Kandidatenliste verleitet haben. Zwei Monate später stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein (siehe Mitteldeutscher Rundfunk 25.10.19). Es habe keine Erkenntnisse gegeben, die den Tatverdacht der Rechtsbeugung und des Amtsmissbrauchs erhärtet hätten, ließ die dem sächsischen Justizminister (damals CDU) untergeordnete Justizbehörde verlauten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt und vom tiefen Staat redet!
Staatsrechtslehrer Elicker hatte die Listenkürzung bei der Pressekonferenz am 12.07.2019 (17:33) als »Angriff auf die Demokratie« bezeichnet, »der auch selbst nach einem Verfassungsgerichtsurteil solange nicht beseitigt wäre, als die Leute, die dafür verantwortlich sind, Zugriff auf staatliche Machtmittel haben«. Rechtsbeugung (Paragraf 339 Strafgesetzbuch) werde mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft sowie mit der Entfernung aus dem Amt (siehe unten das Statement von Prof. Elicker in schriftlicher Form).
Wenn Deutschland nach wie vor ein funktionierender Rechtsstaat wäre, dann wäre nach dem Staatsstreich in Sachsen also nicht nur Landeswahlleiterin Schreck, sondern auch CDU-Ministerpräsident Kretschmer von Gefängnisstrafen bedroht und des Amtes enthoben worden! Knast und Entlassung aus dem Staatsdienst würden außerdem für deren Parteigenosse Innenminister Wöller und dessen Staatssekretär Schneider (CDU) die Folge der schamlosen Kappung der AfD-Landesliste sein. Vorausgesetzt natürlich, die Vorwürfe treffen zu – es gilt die Unschuldsvermutung. Stattdessen wurde Kretschmer am 20.12.19 mit den Stimmen der Grünen und der SPD in seinem Amt bestätigt.
Der dem sächsischen Justizminister unterstellte Staatsanwalt wies die Strafanzeige der AfD ab
Die Erfindung von Sonderregeln für die AfD zur Ausbremsung der Oppositionspartei und die Ausschaltung der Strafjustiz – dies alles erinnert an Wladimir Iljitsch Lenin, der im Zuge der sogenannten Oktober-Revolution von 1917 die »Russische konstituierende Versammlung« auflöste und damit der demokratischen Entwicklung ein Ende setzte. Russland war bereits nach der Revolution von 1905 zumindest offiziell und phasenweise eine konstitutionelle Monarchie. Die Februar-Revolution des Jahres 1917 hatte dann zur Absetzung von Zar Nikolaus II. und seinem von ihm noch ernannten Nachfolger geführt. Eine provisorische Regierung bereitete eine Verfassunggebende Versammlung und demokratische Wahlen vor, als Lenins Bolschewisten mit der Oktoberrevolution (die in Wahrheit ein Putsch war) eine kommunistische Schreckensherrschaft errichteten, die bis Ende 1991 dauern sollte.
Dass der Staatsanwalt es nach einer Schamfrist von zwei Monaten ablehnte die CDU-Politiker vor den Kadi zu ziehen, war keine Überraschung, denn seine übergeordnete Stelle ist (wie in Schland leider üblich) das sächsische Justizministerium. Und der damalige Justizminister Sebastian Gemkow (CDU) gehörte wie die Mehrheit der Beschuldigten nicht nur der gleichen Partei, sondern auch Sachsens Landesregierung an! Laut Staatsrechtler Elicker ist der betreffende Staatsanwalt darüber hinaus ein Duzfreund des verdächtigten Innenstaatssekretärs (AfD-Pressekonferenz vom 30.10.19). Die AfD werde Beschwerde einreichen, weil ihre Strafanzeige ohne tiefere Prüfung abgewiesen worden sei. Wenn der Staatsanwalt gründlich ermittelt hätte, wie er es gegenüber der Presse behauptet habe, dann hätte der Landtag zuvor die Immunität zweier Beschuldigter aufheben müssen. Wörtlich sagte Elicker:
»Wer von Ihnen hat denn damit gerechnet, dass hier im ersten Schritt der Herr Kretschmer angeklagt wird? Darf ich um Handzeichen bitten? Sehen Sie, wir sind auch nicht naiv! Es ist doch klar: Der Staatsanwalt, der hier gehandelt hat, ist nach meinen Informationen ein Duzfreund von Innenstaatssekretär Professor Schneider. Er hat gegenüber der Welt erklärt, man habe ermittelt. Ja, wir haben hier zwei Leute, die sitzen im Landtag. Der Landtag hat nichts gehört von Ermittlungen! Man hätte sich an den Landtag wenden müssen wegen der Immunität! Also es ist in Wahrheit nicht ermittelt worden! Das was hier von diesem Staatsanwalt an die Presse gegeben worden ist, ist schlicht gelogen!«
(AfD-Pressekonferenz vom 30.10.19; 09:52)
Nach der Rechtsbeugung jetzt auch noch Strafvereitelung im Amt
Diese Zustände sind übrigens nur ein Beispiel für eine völlig ungenügende Gewaltenteilung, derentwegen der Europäische Gerichtshof Ende Mai 2019 entschied, dass deutsche Staatsanwälte nicht befugt sind, einen europäischen Haftbefehl auszustellen! Wir beobachten eine zunehmende Verflechtung von Legislative, Exekutive, Judikative und den Mainstream-Medien als vierte Gewalt. Dafür hat sich unter anderem der Begriff Deep State eingebürgert. Auf die fehlende Gewaltenteilung hat neben der AfD-Bundestagsfraktion auch der Ökonom Markus Krall hingewiesen (siehe Beitrag). Das deutsche Wahlrecht mit Erst- und Zweitstimme sowie den Landeslisten bringe »rückgratlose Minderbemittelte« an die Spitze, sagte er bei einem Vortrag am 22.11.18, denn die Abgeordneten seien auf das Wohlwollen der hohen Parteifunktionäre angewiesen: »Das Listen-System führt dazu, dass Sie in der Politik nicht Karriere machen können, wenn Sie nicht der Parteiführung zu Willen sind.« (siehe neoliberal-egal.de/#Neofeudalismus).
Wenn die AfD und ihr Rechtsbeistand Michael Elicker mit ihren Anschuldigungen Recht haben, liegt also mittlerweile eine doppelte Rechtsbeugung vor: Die vom 5. Juli 2019, als der Landeswahlausschuss in Kamenz unter den Augen der sächsischen Staatsregierung mit der Mehrheit der Altparteien für eine Deckelung des Wahlerfolgs der Konkurrenzpartei AfD sorgte. Und eine zweite Rechtsbeugung am 25.10.19, als die weisungsgebundene Görlitzer Staatsanwaltschaft die Anzeige der AfD abschmetterte. Das riecht nach Strafvereitelung im Amt – und dazu auch noch in eigener Sache!
Gegen diesen dreisten Eingriff in eine demokratische Wahl und die massive Missachtung des gleichen Wahlrechts für alle ist das, was man US-Präsident Trump im Amtsenthebungsverfahren vorwirft, eine Lappalie! Wenn überhaupt etwas dran ist. Wie es aussieht, hat die AfD nach dem Staatsstreich in Sachsen nur noch das Mittel des Untersuchungs-Ausschusses im Landtag, den sie am 30.10.19 auch durchsetzte. Es kann allerdings Jahre dauern, bis ein Ergebnis vorliegt. Das alles ist eines demokratischen Rechtsstaats nicht würdig. Ist Deutschland zur Bananenrepublik verkommen?
Das Statement von Professor Michael Elicker bei der Pressekonferenz der AfD Sachsen vom 12.07.19 als Video und schriftlich im Wortlaut
Elicker hatte in seiner Eigenschaft als Staatsrechtler für die sächsische AfD ein Rechtsgutachten zu der Listendeckelung erstellt (PK AfD Sachsen zum Thema Kürzung der Sächsischen Landesliste zur Landtagswahl Sachsen 2019):
(2:15) »Es gibt bisher eigentlich erst eine Äußerung, und zwar eine gemeinsame Äußerung der beiden Staatsrechtler Herr und Frau Schönberger, die sich überhaupt inhaltlich mit der Sache befasst haben. Es gibt zwar einzelne Statements von Jochen Rozek und von ein, zwei anderen Staatsrechtslehrern, die haben sich allerdings niemals mit dem Inhalt des sächsischen Wahlgesetzes befasst, sondern die haben so allgemeine Statements abgegeben: Das sei ja bekannt, dass das Wahlrecht sehr formstreng sei, und daran müsse man sich eben halten – und haben irgendein Urteil dazu zitiert. Das finde ich äußerst fahrlässig, so etwas zu machen als Staatsrechtslehrer. Sondern man muss sich schon mit den Dingen befassen. Man muss sich für so etwas Zeit nehmen. (…)
Was uns sehr gut gefallen hat bei unseren Recherchen ist die Tatsache, dass wir gewissermaßen urkundlich belegen können, dass die Entscheidung des Landeswahl-Ausschusses völlig fehlerhaft ist. Es gibt nämlich eine Stellungnahme des Wahlprüfungs-Ausschusses des Bundestages, da würden Sie fast meinen, der befasst sich mit unserer Angelegenheit. Und ich finde es schon sehr erstaunlich, wenn eine Landeswahlleiterin, die hier noch von anderen Juristen unterstützt war, so eine Stellungnahme offensichtlich nicht kennt, oder nicht kennen will! Das ist vielleicht auch noch die Frage, die irgendwann zu stellen ist.
Das Übergehen zum Blockwahl-Verfahren wurde zuvor noch nie infrage gestellt
Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages hat sich genau mit einem solchen Fall befasst [Bundesdrucksache 16/3600, Seite 65]. Sogar die Zahlen stimmen fast. Ab dem Listenplatz 32 wurde zu einer Gruppenwahl übergegangen, und die Plätze bis 31 wurden in einer Einzelwahl bestimmt. Der Wahlprüfungs-Ausschuss des Bundestages hat ganz eindeutig gesagt: Das ist etwas, was vollkommen in der Autonomie der Parteien liegt, und was nicht den Kernbereich eines demokratischen Aufstellungs-Verfahrens auch nur berührt! Selbstverständlich hat die AfD hier ein zulässiges Verfahren verwendet: Das Gruppenwahl-Verfahren, das absolut noch nie in Frage gestellt worden ist von irgendeinem Gericht, von irgendeinem Verfassungs- oder Verwaltungsgericht. Und auch nicht von den parlamentarischen Wahlprüfungs-Ausschüssen.
Also schon aufgrund dieser Aussage ist das Argument von vornherein widerlegt, dass der Wechsel von einer Einzelwahl zu dieser Gruppenwahl eine verfassungsrechtlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung bei der Kandidaten-Aufstellung konstituiert. Und ich wundere mich wirklich darüber, dass hier eine Verfassungskrise ausgelöst wird in Sachsen durch Personen, die hohe Gehälter beziehen, und die sich in ihrem eigenen Bereich offenbar nicht auskennen. Oder die für etwas anderes bezahlt werden – das werden wir irgendwann erfahren.
Bei der Linken in Sachsen gab es ebenfalls einen Wechsel des Wahlverfahrens
Wir haben inzwischen festgestellt, dass jedenfalls die Linke in Sachsen bei ihrer Listenaufstellung auch einen Wechsel des Wahlverfahrens durchgeführt hat: von einem Einzelwahlverfahren zu einem Gruppenwahlverfahren. Der Vertreter der Linken im Landeswahlausschuss hat den zweiten Listenteil mit 40 Abgeordnetensitzen niedergestimmt. Kommt Ihnen das nicht merkwürdig vor, wenn eine Partei selbst das gleiche Verfahren angewendet hat? Das ist auch bei den Linken noch öffentlich zugänglich.
Die anderen haben in den letzten Tagen einiges gelöscht, da waren wir vielleicht in der einen oder anderen Sache etwas zu spät. Aber natürlich haben wir die Verfassungsgerichte aufgefordert, die Unterlagen beim Landeswahlausschuss anzufordern und beizuziehen, um die Situation näher aufzuklären. Denn es wäre vom Demokratieprinzip her unerträglich, wenn Sie sich vorstellen, dass hier drei CDU-Vertreter, zwei Regierungsvertreter und dann noch die Vertreter der anderen Parteien in ihrer Ausstellungsversammlung möglicherweise das Gleiche gemacht haben und die AfD für etwas niederstimmen, was sie genauso machen – und die Demokratie in diesem Land einschränken, partiell abschaffen! So muss man es einfach nennen.
Wir haben ein zweites sogenanntes Argument des Landeswahl-Ausschusses, das ebenfalls nicht verfangen kann, und das auf eine diffuse Art und Weise mit dem ersten Argument (mit dem Wechsel des Wahlverfahrens) verbunden worden ist in der Außendarstellung. Sie kennen ja alle diese Medien-Mitteilung des Landeswahl-Ausschusses. Sie wissen, dass es eine Verknüpfung dieser beiden Argumente war, die hier angeblich zwingend! angeblich zwingend zum Ausschluss des größten Teils der AfD-Liste geführt haben. Diese Aussage ist rechtlich und verfassungsrechtlich in keiner Hinsicht vertretbar. Und dafür verbürge ich mich hier als Staatsrechtslehrer. Die beiden anderen Staatsrechtslehrer, die sich bisher dazu geäußert haben (das Ehepaar Schönberger) haben das genauso getan. Alle anderen haben gewissermaßen gesagt: “Ach, das Wahlrecht muss halt formstreng sein”.
Es steht nirgendwo geschrieben, dass die Kür der Landtagskandidaten in einem Aufwasch erfolgen muss
Zum angeblichen Mangel an Einheitlichkeit der Aufstellungs-Versammlung: Es gibt kein Rechtsgebot, die Aufstellungs-Versammlung unitarisch oder ununterbrochen durchzuführen! Ein solches Rechtsgebot gibt es nicht! Wir geben Ihnen das in einem Rechtsgutachten an die Hand. Sie brauchen mir nicht zu glauben, Sie brauchen sich nur das anzuschauen, was wir aus der gesamten Entstehungsgeschichte auch des Bundeswahlgesetzes herausgegraben haben. Denn das sächsische Wahlgesetz hat sich seinem Wortlaut nach an das Bundeswahlgesetz angelehnt. Und wenn Sie sich die Historie des Bundeswahlgesetzes anschauen mit allen Motiven, mit allen Gründen, die in den Gesetzesmaterialien genannt wurden, dann werden Sie sehen: Irgendeine Erörterung dieser Frage einer zeitlich einheitlichen Aufstellungs-Versammlung hat es nie gegeben. Nie!
Und man muss dazu sagen: Wir haben ein ganz, ganz wichtiges systematisches Argument, dass es auch gar nicht so sein kann: Denn Sie werden wahrscheinlich wissen, man kann einzelne Listenbewerber oder eine Reihe von Listenbewerbern ersetzen auf einer Landesliste. Und diese Ersetzung muss natürlich geschehen durch eine “neue” Aufstellungsversammlung!
Jetzt kommt die These unseres Landeswahl-Ausschusses, der sagt: Jede neue Aufstellungs-Versammlung bringt automatisch irgendwelche demokratischen Ungleichbehandlungen, sodass wir die entsprechende Liste ausschließen müssen. Nein, das Gesetz sagt ausdrücklich, es dürfen auch durch nachgelagerte Aufstellungs-Versammlungen sogar Listenplätze ersetzt werden! Das können Sie nicht vereinbaren mit der Deutung, die Frau Schreck und auch andere Mitglieder des Landeswahl-Ausschusses vorgenommen haben. Das ist einfach ein systematisches Unding! Ich berufe mich gleichzeitig auch auf alle Kommentare, die zum Thema vorliegen. Da wird genau diese Frage nicht problematisiert, sondern es wird ausdrücklich gesagt, man braucht eben bei einer Ersetzung von einzelnen Mitgliedern neue Aufstellungs-Versammlungen.
Die Landeswahlleiterin hat sich »ein Postulat aus den Fingern gezogen«
Eine zeitliche Komponente wird nur insofern anerkannt: Man darf die Kandidaten nicht zu lange vor einer Wahl aufstellen, damit das demokratische Element erhalten bleibt. Das heißt, wenn Sie drei Jahre vor einer Wahl Kandidaten aufstellen würden, dann könnte man nicht mehr davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Wahl der Wille der Partei-Delegierten oder auch der Parteimitglieder noch auf dieselben Kandidaten gehen würde. Deswegen schreibt das Gesetz den Parteien einen bestimmten Zeitraum vor der Wahl vor, in dem sie Kandidaten aufstellen können. Und das ist der einzige zeitliche Aspekt, der sowohl verfassungsrechtlich als auch einfach-rechtlich in den Kommentaren diskutiert wird. Was die Frau Schreck hier gemacht hat, ist einfach sich ein Postulat letztendlich aus den Fingern zu ziehen. […]
Ob das nun eine einheitliche Aufstellungs-Versammlung war oder zwei unterschiedliche, ist rechtlich völlig irrelevant! Das möchte ich betonen. Auch wenn in letzter Zeit viel Begründungsaufwand darauf verwendet worden ist, darzustellen, es waren zwei oder es war eine. Das ist rechtlich völlig irrelevant vor dem Hintergrund, was wir gerade festgestellt haben.
Diese kleinen möglicherweise faktischen Ungleichheiten sind aber auch jederzeit möglich während einer einheitlichen Aufstellungs-Versammlung. Abends werden ältere Leute eher müde und gehen nach Hause. Okay, dann hab ich nicht mehr so große Chancen, weil ich eher der Typ für die Älteren bin. Oder die Sache mit dem Versammlungsleiter: Wenn der krank wird, wird er natürlich durch einen neuen ersetzt. Wenn das nicht möglich wäre, wäre unsere Demokratie ganz schön in Gefahr!
Die Obergrenze für die AfD verfälscht den Wählerwillen. »Das ist in einer Demokratie unerträglich!«
Und wir haben jetzt eine Situation in Sachsen, in der die Wahl unter Umständen durchgeführt wird, bei denen man vorher schon weiß: die AfD hat eine Obergrenze. Es wird ein Parlament zustande kommen, das nicht mehr die gewählte Volksvertretung ist, sondern das durch Kunstgriffe in einer anderen Art und Weise zustande kommt, als das nach demokratischen Kriterien der Fall wäre. Und diese Situation ist natürlich von einer verfassungskonformen Situation Lichtjahre weiter entfernt als diese kleinen von der Landeswahlleiterin unterstellten Unterschiede bei der Kandidatenaufstellung! Das geht einfach nicht auf. Das ist unmöglich. Das ist in einer Demokratie unerträglich!
Deswegen haben wir sowohl das Innenministerium, als auch die Staatsregierung und vor allem die Mitglieder des Landeswahl-Ausschusses aufgefordert, ihre Entscheidung, die belegbar rechtswidrig ist, zu korrigieren – bis einschließlich Montag 24 Uhr. Wenn das nicht passiert, sind wir gezwungen zu handeln. Sie wissen, dieser Angriff auf die Demokratie ist im Moment aktuell. Er wäre auch selbst nach einem Verfassungsgerichtsurteil solange nicht beseitigt, als die Leute, die dafür verantwortlich sind, Zugriff auf staatliche Machtmittel haben. Deswegen müssen wir, so leid uns das tut, die Mitglieder des Landeswahl-Ausschusses strafrechtlich anzeigen wegen Rechtsbeugung.
Wenn sie sich weigern (aufgrund der harten Fakten, die jetzt vorliegen), ihre Entscheidung zu revidieren – Rechtsbeugung ist ein Verbrechen. Das heißt, es hat die höchste Delikts-Qualität. Und weil die Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, werden die Leute, die für schuldig befunden werden, automatisch aus dem Amt entfernt. Das ist eine zwingende Folge. Das wäre also auch dann das weitere Schicksal der Landeswahlleiterin. Aber wir wollen ja eine goldene Brücke bauen. Wir haben gesagt: Wenn Ihr Euch denn schon nicht auskennt, dann nehmt bitte wenigstens jetzt die Fakten zur Kenntnis. Und wenn Ihr andere Motive hattet, denkt noch einmal drüber nach.
»Eine solche Verletzung des demokratischen Prinzips hat es nach dem Zweiten Weltkrieg nie gegeben!«
Vielleicht noch zu unseren Verfassungsbeschwerden: Sie haben sicher gehört, die Diskussion ist hier lebhaft gewesen: Können wir überhaupt ans Verfassungsgericht gehen? Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass die Verfassungsbeschwerde von vielen Landesverfassungsgerichten und bisher auch vom Bundesverfassungsgericht oftmals als unzulässig betrachtet wurde, wenn ein Wahlprüfungsverfahren in Betracht kommt. Diese Vorrangigkeit des Wahlprüfungsverfahrens ist aber inzwischen durch eine Reihe von Entwicklungen infrage gestellt. Insbesondere auch durch das Tätigwerden des verfassungsändernden Gesetzgebers im Bunde, der Rechtsschutz-Möglichkeiten auch vor den Wahlen geschaffen hat, insbesondere für den Fall, dass eine Gruppe gar nicht als Partei zugelassen wird. […]
Bei uns in Sachsen ist die Rechtsweg-Garantie im Moment nach dem Willen des Gesetzes vollkommen ausgeschlossen. Man kann also auch nicht zum Verwaltungsgericht gehen. Über diese Entscheidung wölbt sich der blaue Himmel, wie der Jurist das ausdrückt. […] Wir haben das große demokratische Problem, dass wir ein Parlament haben, das nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist, das aber für vier Jahre agiert. Und in unserem speziellen Fall, wo wirklich einige Mandate komplett wegfallen könnten, haben wir natürlich auch eine ganz große Auswirkung auf den Proporz der politischen Kräfte. Das heißt, es können sich hier Fraktionen zu einer Regierung zusammenschließen, die bei einem ordnungsgemäßen Wahlablauf niemals diese Möglichkeit gehabt hätten! Und das ist nun wirklich eine Verletzung des demokratischen Prinzips, die derart ungeheuerlich ist, und die es auch bisher nach meiner Kenntnis in Deutschland nie gegeben hat nach dem Zweiten Weltkrieg. Sodass man einfach sagen muss: Es ist in keiner Hinsicht hinnehmbar, dass diese Wahlen nach diesen jetzt vom Landeswahlausschuss festgesetzten Kriterien durchlaufen sollen«.
Siehe auch Teil 2 der Dokumentation: Staatsstreich in Sachsen: Kriminalistik gegen die Arroganz der Blockparteien
Passend zum Thema die Rede Martin Sellners bei der Kundgebung der Identitären Bewegung in Wien am 13.04.19, in der er über den Deep State, den linken tiefen Staat sprach.